Satzung des Vereins UNSICHTBAR e. V.
1. Der Verein führt den Namen „UNSICHTBAR e. V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ennepetal.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von obdachlosen und bedürftigen Menschen sowie die Förderung des Tierschutzes.
3. Die Unterstützung bedürftiger Personen erfolgt nach § 53 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO.
4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Unmittelbare und bedarfsgerechte Hilfe für Menschen in akuten Notlagen – flexibel, niedrigschwellig und unbürokratisch.
b. Organisation von Bildungs- und Freizeitangeboten für Kinder bedürftiger Familien.
c. Besuchsdienste, Aktivitäten und Hilfsangebote für ältere Menschen zur Vermeidung von Vereinsamung und Altersarmut.
d. Unterstützung von bedürftigen Tierhaltern bei der Übernahme von Tierarztkosten im angepassten Rahmen.
e. Durchführung von Vorträgen, Workshops und Veranstaltungen zur Aufklärung über Obdachlosigkeit und soziale Ungleichheit, deutschlandweit.
f. Entwicklung und Begleitung von Projekten, Veranstaltungen und Kampagnen zur Sensibilisierung für soziale Themen – insbesondere Armut, Obdachlosigkeit, Altersarmut und Tierschutz – in enger Verbindung mit der in der Vereinsordnung geregelten Veranstaltungs- und Öffentlichkeitsarbeit.
g. Bereitstellung und Nutzung von Transportmitteln zur Umsetzung der Vereinszwecke, insbesondere für Einsätze, Transporte, Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit – entsprechend den Regelungen zur Fahrzeugnutzung in der Vereinsordnung.
h. Hilfe bei Katastrophen (z. B. Überschwemmungen, Krieg).
i. Unterstützung anderer gemeinnütziger Organisationen, Stiftungen, Wohlfahrtseinrichtungen sowie Tiernothilfen, einschließlich Tiertafeln, Gnadenhöfen, Auffangstationen und Tierheimen – durch Sachspenden, finanzielle Hilfe oder gemeinsame Aktionen. Deutschlandweit.
5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
1. Die Beitragshöhen sowie Einzelheiten zur Zahlung, Ermäßigung und zum Sozialbeitrag werden in der Gesamtordnung unter „Mitgliedschaft und Beiträge“ aufgelistet. Einzelheiten zur Kündigung, Beitragsrückständen und Folgen sind ebenfalls dort geregelt.
2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beendet werden. Kündigungsfristen und -bedingungen richten sich nach der Beitragsordnungsordnung.
Die Beendigung der Mitgliedschaft sowie Regelungen zu Austritt, Ausschluss und Beitragsrückständen ergeben sich aus der Mitgliedschaftsordnung.
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
2. Alle Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre.
4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale angemessene Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
5. Näheres regelt die Reisekostenordnung und Ordnung für Aufwandsentschädigungen.
Die Nutzung von Vereinsfahrzeugen und die Erstattung von Kosten richten sich nach der Nutzungsordnung Vereinsfahrzeuge.
1. Die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierungsmaßnahmen richtet sich nach der Veranstaltungs- und Einsatzordnung.
2. Der Verein kann haupt- oder nebenamtliche Mitarbeitende beschäftigen.
3. Arbeitsverträge bedürfen der Schriftform.
4. Die Vergütung muss angemessen und mit der Gemeinnützigkeit vereinbar sein.
5. Der Vorstand ist für alle personellen Entscheidungen zuständig.
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder.
2. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
3. Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung:
- Wahl und Abberufung des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung und Änderung der Gesamtordnungen
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
4. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an den Oldenburger Straßenengel e. V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Ordnungen des Vereins
1. Der Vorstand kann zur Regelung des Vereinslebens Ordnungen beschließen.
2. Diese betreffen insbesondere:
- Nutzung von Vereinsfahrzeugen
- Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen
- Unterstützungsleistungen
- Projekt- und Arbeitsgruppen
- Datenschutz
- Veranstaltungen und Einsätze
- Schlussbestimmungen
3. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung, sondern ergänzende Regelungen. Sie können durch Vorstandsbeschluss geändert werden.
4. Die erste Fassung der Ordnungen wurde mit dieser Satzung eingeführt.
(aktuelle und vollständige Fassung, Stand 28.08.2025)